Seit fast zehn Jahren verharrt die Wohneigentumsquote in Deutschland bei rund 45 Prozent, dies geht aus einer Studie des Instituts der Deutschen Wirtschaft Köln (IW), im Auftrag von Schwäbisch Hall, hervor.
Immer weniger junge Haushalte
Besonders auffällig ist, dass immer weniger junge Haushalte Wohneigentum erwerben, während die Quote bei den Älteren steigt. So wohnten von den 25- bis 34-Jährigen 2017 nur 12 Prozent und von den 35- bis 44-Jährigen lediglich 38 Prozent in den eigenen vier Wänden – ein Rückgang von je fünf Prozentpunkten im Vergleich zu 2010. Dagegen stieg in der Gruppe der 65- bis 74-Jährigen die Wohneigentumsquote im selben Zeitraum an – 58 Prozent der Haushalte wohnt im Eigentum (+ zwei Prozentpunkte seit 2010).
Mangelndes Eigenkapital als Ursache
Gründe für den Rückgang der jungen Haushalte sieht die Studie vor allem in den gestiegenen Erwerbsnebenkosten. Mindestens 20 Prozent des Kaufpreises sollte ein Haushalt angespart haben, hinzu kommen – je nach Bundesland – zehn bis 15 Prozent Erwerbsnebenkosten. Da sich der Eigenkapitalbedarf prozentual am Kaufpreis orientiert, müssen Haushalte bis zu 50 Prozent mehr gespart haben als noch vor fünf Jahren.
Kurz vor Weihnachten hat sich in einer unserer Verwaltungsobjekte ein Großbrand ereignet und das gesamte Gebäude wurde von der Feuerwehr evakuiert. Insgesamt wurden über Drehleitern der Feuerwehr 32 Mieter aus ihren Wohnungen gerettet.
Dabei gab es 11 Verletzte, darunter drei Kinder und zwei verletzte Feuerwehrleute. Nach der Begutachtung des Gebäudes durch unsere hauseigene Technik hat sich herausgestellt, dass das Gebäude unbewohnbar geworden ist. In Kellerbereichen von Wohngebäuden verlaufen wichtige Versorgungsleitungen wie beispielsweise die Stromversorgung der einzelnen Wohnungen, Telefon- und Kabel-TV, die Stromversorgung für Heizung, Beleuchtung, Aufzug, Klingel- und Sprechanlage sowie die Versorgungsleitungen für Gas und Wasser sowie die Abwasserleitungen.
Durch unser Krisenmanagement konnten wir die Aufräumarbeiten noch am selbem Tag vollständig durchführen und ein Team von erfahrenen Elektrikern, Heizungsmonteuren, Reinigungsunternehmen und Entsorgern für Brandschäden konnten unter unserer Bauleitung bereits noch am selben Tag viele Wohnungen wieder bewohnbar machen, die Heizung, Treppenhausbeleuchtung und Aufzugsanlage wieder provisorisch in Betrieb nehmen. Wenig später konnten sämtliche Mieter wieder in ihre Wohnungen zurückehren und die Weihnachtstage in den eigenen vier Wänden verbringen.
Entscheidet eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über Sanierungsmaßnahmen von Gemeinschaftseigentum, so trägt die Gemeinschaft auch die Kosten. Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Eigentümer eigenmächtig saniert – dann kann er die Kosten nicht nachträglich von der Gemeinschaft einfordern, so urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).
Der Fall: Eigentümer erneuert Fenster
Im vorliegenden Fall ging ein Eigentümer irrtümlich davon aus, dass die Fenster seiner Wohnung ihm gehören und gab die Erneuerung eigenmächtig in Auftrag. Als er seinen Irrtum erkannte, forderte er die Kosten von der Gemeinschaft zurück. Da es sich bei den Fenstern eines Mehrfamilienhauses um Gemeinschaftseigentum der WEG handelt, hätte der Austausch der Fenster jedoch vorher in einer Eigentümerversammlung beschlossen werden müssen.
Das Urteil: WEG muss nicht zahlen
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Gemeinschaft nicht zahlen muss und begründet sein Urteil damit, dass die Gemeinschaft vor unerwarteten Forderungen geschützt werden muss. Instandsetzungen und Sanierungsmaßnahmen müssen vorab gemeinschaftlich beschlossen werden. Dass der Eigentümer nicht wusste, dass er die Kosten nicht allein tragen muss, spielt keine Rolle. Anders sieht es aus, wenn das Gebäude vor unmittelbar drohendem Schaden geschützt werden muss: Wird z. B. bei einem Unwetter das Dach abgedeckt, darf sofort der Notdienst gerufen werden. [Az. V ZR 254/17]
Die Wohnungsmieten sind deutschlandweit im ersten Halbjahr 2019 gemessen am Vorjahreszeitraum um 4,4 Prozent gestiegen – auf 8,70 Euro pro Quadratmeter nettokalt. Im ersten Halbjahr 2018 betrug das Plus noch 5,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Das geht aus einer Auswertung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hervor.
Höchster Anstieg in Großstädten
Die Erst- und Wiedervermietungsmieten in Großstädten mit mehr als 500.000 Einwohnern sind in den ersten sechs Monaten im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 5 Prozent gestiegen. In Großstädten unter 500.000 Einwohnern legten die Angebotsmieten durchschnittlich um 3,6 Prozent zu. In den städtischen Kreisen – zumeist Umlandkreise der Großstädte – stiegen die Mieten inserierter Wohnungen im Schnitt um 4,5 Prozent, in den ländlichen Kreisen um 3,9 Prozent.
München hat weiterhin die höchsten Mieten
München bleibt Spitzenreiter bei den Angebotsmieten. Hier kostet die Miete durchschnittlich 18,20 Euro pro Quadratmeter – das entspricht einem Plus von 3,7 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Auch in Frankfurt am Main (+5,2 Prozent), Stuttgart (+5,0 Prozent) und Hamburg (+3,8 Prozent) verlangsamte sich der Anstieg der Mieten. Am niedrigsten sind die Angebotsmieten im Vogtlandkreis (4,56 Euro pro Quadratmeter).
Bauherren sind für alles, was auf ihrer Baustelle passiert, verantwortlich. Auch, wenn Architekten oder Bauunternehmer beauftragt wurden, haftet der Bauherr bei Schäden. Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung schützt vor dem finanziellen Ruin.
Wofür Bauherren haften
Bauherren haften für beinahe alles, was auf ihrer Baustelle oder im Zusammenhang mit der Baustelle passiert: Ob Passanten durch herabstürzende Teile verletzt werden, Schäden am Nachbargrundstück entstehen oder ein geparktes Auto durch Bauarbeiten beschädigt wird. Insbesondere Personenschäden können bei der Behandlung und Rehabilitation hohe Kosten verursachen, die Bauherren schlimmstenfalls in den finanziellen Ruin treiben.
Wissenswertes zur Bauherrenhaftpflichtversicherung
Bei kleineren und mittleren Umbauten reicht gegebenenfalls die eigene Haftpflichtversicherung aus, Bauherren sollten im Vorfeld ihre Police prüfen. Die Versicherung muss vor Baubeginn abgeschlossen werden. Eine gute Bauherrenhaftpflichtversicherung sollte eine Deckungssumme von drei bis fünf Millionen Euro aufweisen, eventuell kann sich auch eine Selbstbeteiligung lohnen. In der Regel werden für die Versicherung zwischen 0,15 und 0,2 Prozent der Baukosten fällig. Sollten sich die Baukosten erhöhen, muss dies der Versicherung unverzüglich mitgeteilt werden.
Gibt ein Makler einem Kaufinteressenten falsche Informationen, die die Kaufentscheidung beeinflussen, verliert er seinen Anspruch auf Maklercourtage. Im vorliegenden Fall waren die falschen Informationen die Folge einer schlechten Organisation der Büroabläufe.
Der Fall: Makler ist schlecht organisiert
Der Kaufinteressent legte Wert darauf, nach Abstimmungsmodus und Anzahl der Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschafft nicht überstimmt werden zu können. Der Makler bestätigte dies leichtfertig, woraufhin es zur Kaufentscheidung kam. Zudem versicherte er dem Interessenten, dass es keine Teilungserklärung gebe. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Abstimmung nicht nach Kopfteilen, sondern nach Eigentumsanteilen erfolgt und dass bereits eine Teilungserklärung vorliegt. Beide Informationen hatte der Sohn des Maklers, mit dem dieser zusammenarbeitet, bereits vorliegen.
Das Urteil: Keine Courtage
Das Oberlandesgericht Koblenz wies den Makler ab und verwehrte ihm damit den Anspruch auf seine Courtage. In der Begründung heißt es, der Makler habe seine Abläufe so zu organisieren, dass ein ordnungsgemäßer Informationsaustausch stattfindet. Weiterhin hätte er dem Kaufinteressenten offenlegen müssen, dass er nicht über die nötigen Informationen verfügt. [OLG Koblenz, 2 U 1482/18]
Das Bundesverfassungsgericht wies die Klage einer Vermieterin ab: Die Mietpreisbremse verstößt nach Auffassung des Gerichts weder gegen die Eigentumsgarantie, noch gegen die Vertragsfreiheit.
Vermieterin reichte Verfassungsbeschwerde ein
Nachdem die Vermieterin wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse gerügt wurde und vom Landgericht Berlin zur Rückzahlung überzahlter Miete verurteilt wurde, legte sie Verfassungsbeschwerde ein. Der einstimmige Beschluss einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts lautet nun: Weder das Eigentumsrecht noch die Vertragsfreiheit oder der Grundsatz der Gleichbehandlung seien verletzt. Es liegt im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken. Die Regulierung der Miethöhe ist auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, dieses Ziel zu erreichen. [1 BvL 1/18, 1 BvR 1595/18, 1 BvL 4/18]
Die Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse wurde 2015 in Deutschland eingeführt, um in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Preise bei Neu- und Wiedervermietungen zu regulieren. Hierbei gilt das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete plus zehn Prozent. In Berlin wurde zudem der Mietendeckel auf den Weg gebracht. Dieser besagt, dass die Mieten im gesamten Gebiet, bis auf wenige Ausnahmen, für fünf Jahre komplett eingefroren werden.
Ein Käufer hatte zu einer Eigentumswohnung einen Tiefgaragenstellplatz für rund 20.000 Euro erworben. Da der Stellplatz an der schmalsten Stelle jedoch nur 2,50 Meter misst, verlangt er vom Bauträger zwei Drittel des Kaufpreises zurück. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig.
Vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
Das OLG Braunschweig gab dem Kläger Recht und befand, dass es dem Tiefgaragenplatz an der vereinbarten Beschaffenheit fehlt. Gemessen an den Gesamtumständen der gekauften Wohnung und dem hohen Preis, sollte zumindest ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse den Parkplatz nutzen können. Ein vom Landgericht beauftragter Sachverständiger hat allerdings festgestellt, dass auf dem Parkplatz weder vorwärts noch rückwärts eingeparkt werden kann, wenn der Fahrer vorwärts auf den Parkplatz zufährt. Einparken kann der Fahrer nur, wenn er die 58 Meter vom Eingang bis zum Stellplatz rückwärts fährt oder wenn er in der sechs Meter breiten Gasse wendet. Beides sei nicht zumutbar. Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied, dass der Bauträger dem Kläger zwei Drittel des Kaufpreises erstatten muss. [OLG Braunschweig 8 U 62/18]
Das Vergleichsportal Verivox meldet einen rasanten Anstieg der Nachfrage nach Ökostrom. In einer aktuellen Meldung spricht das Portal vom Greta-Effekt, benannt nach der Klimaaktivistin Greta Thunberg. Die Atomkatastrophe in Fukushima 2012 hatte ähnliche Auswirkungen auf die Nachfrage.
Gesteigerte Nachfrage seit Jahresbeginn
Verivox hat alle über das Portal geschlossenen Stromwechsel zwischen 2012 und 2019 analysiert und den Anteil der Ökowechsel bestimmt. 2012 schlossen drei von vier Verbrauchern (78 Prozent) einen Ökostromtarif ab. Seitdem war die Nachfrage kontinuierlich gesunken und erreichte im Jahr 2018 mit durchschnittlich 32 Prozent ihren Tiefpunkt. Seit Jahresbeginn 2019 zeigt der Trend wieder deutlich nach oben. Im Juni 2019 schlossen 58 Prozent der Verbraucher einen Ökostromtarif ab.
Auf Gütesiegel achten
Ökostrom stammt zwar aus zu 100 Prozent regenerativen Quellen, darunter fallen jedoch auch alte, abgeschriebene Wasserkraftwerke. Möchten Verbraucher sich zusätzlich für den Klimaschutz einsetzen, sollten sie auf Gütesiegel achten. Diese stellen sicher, dass ein Teil der Einnahmen in den Bau neuer, klimafreundlicher Anlagen investiert wird. Das ok-power-Gütesiegel und das Grüner-Strom-Label haben die strengsten Kriterien. Empfehlenswert sind laut Verivox jedoch auch die Siegel von TÜV Nord und Süd. Hat ein Angebot kein Gütesiegel, hilft eine konkrete Anfrage beim Anbieter weiter.