• 29.04.2021
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Mietspiegelindex 2020: Anstieg der Mietpreise abgeschwächt

In Deutschland schwächt sich nach den Angebotsmieten auch der Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmieten, die in den Mietspiegeln dokumentiert werden, weiter ab. So sind 2020 die für viele Millionen Bestandsmietverhältnisse so wichtigen Vergleichsmieten um 1,7 % gestiegen – 0,1 Prozentpunkte weniger als im Vorjahreszeitraum. Dies geht aus dem Mietspiegelindex der F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH aus Hamburg hervor.

Stuttgart bleibt vor München
„Die teuerste Großstadt für Mieter bleibt einmal mehr Stuttgart. Mieterinnen und Mieter zahlen in der Schwabenmetropole durchschnittlich 10,38 Euro pro Quadratmeter Nettokaltmiete für ihre Wohnungen und liegen damit um 46 % über den 7,11 Euro pro Quadratmeter, die in den Mietspiegelstädten insgesamt im Durchschnitt gezahlt werden“, erläutert F+B-Geschäftsführer Dr. Bernd Leutner. München liegt auf dem zweiten Rangplatz mit einer durchschnittlichen Vergleichsmiete von 9,72 Euro pro Quadratmeter Nettokaltmiete.

Auch andere Metropolen bleiben kostspielig
Auch in anderen deutschen Metropolen ist die Nettokaltmiete vergleichsweise hoch. So kommt Frankfurt am Main auf dem dritten Platz mit 8,69 pro Quadratmeter; es folgen Hamburg (8,62 €), Düsseldorf (8,50 €), Köln (8,47 €) und Berlin-West (7,40 €).

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  • 22.04.2021
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BGH: Hohes Alter allein schützt nicht vor Eigenbedarfskündigung

Wegen Eigenbedarfs kündigte die Vermieterin ihrer 88-jährigen Mieterin und deren inzwischen verstorbenem Ehemann. Das Mitverhältnis bestand seit rund 18 Jahren. Das Ehepaar wies die Kündigung und spätere Räumungsklage zurück und verwies auf das Vorliegen eines Härtefalls.

Hintergrund: Mieter sehen Härtefall

Die Vermieterin sprach 2015 für das 1997 geschlossene Mietverhältnis eine Kündigung wegen Eigebedarfs aus, woraufhin die Mieter die Kündigung zurückwiesen und auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB bestanden. Das Landgericht Berlin gab den Mietern Recht und wies die ausgesprochene Räumungsklage zurück. Es befand die Eigenbedarfskündigung zwar als gerechtfertigt, sah jedoch das hohe Alter der Mieter als Härtefall an.

BGH besteht auf Prüfung

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hielt das Urteil des LG Berlin jedoch nicht stand: Er gab den Rechtsstreit an das Berliner Landgericht zurück und forderte weitere Prüfungen. Allein das Alter der Mieterin sei kein Grund für die Anerkennung des Vorliegens eines Härtefalls gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nun soll ein Sachverständigengutachten Aufschluss darüber geben, wie tief die Mieterin mit der Umgebung verwurzelt ist. Dieses berücksichtigt z. B. die sozialen Kontakte der Mieterin, deren Teilnahme an kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen am Wohnort sowie die Inanspruchnahme von medizinischen und anderen Dienstleistungen vor Ort. Zudem ist zu prüfen, ob ein Umzug Auswirkungen auf ihren gesundheitlichen Zustand hätte. (BGH VIII ZR 68/19)

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  • 15.04.2021
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Grundsteuerreform: Nur noch NRW offen

2025 soll die Grundsteuer neu berechnet werden – dann tritt das neue Gesetz in Kraft. Hierbei können sich die Länder individuell zwischen dem Bundesweg und einem Sonderweg entscheiden. Bundesländer, die den Sonderweg gehen möchten, müssen ein entsprechendes Gesetz verabschieden.

Grundsteuer: der Bundesweg

Die Grundlage des Bundesweges ist das sogenannte Ertragswertverfahren. Hier fließen der Bodenrichtwert, die Immobilienfläche, die Nettokaltmiete und das Alter der Immobilie in die Berechnung ein. Die jeweiligen Finanzämter ermitteln aus diesen Werten den Steuermessbetrag – dieser wird mit dem individuell festgelegten Hebesatz der Gemeinden multipliziert.

So entschieden die Länder

Bis auf Nordrhein-Westfalen hat sich jedes Land bereits festgelegt. So haben die Bundesländer entschieden: Berlin, Brandenburg, Bremen, Thüringen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und auch Schleswig-Holstein werden wohl zumindest teilweise das Bundesmodell übernehmen. Mecklenburg-Vorpommern möchte das Bundesmodell komplett übernehmen, das Saarland hingegen weitgehend, aber von der Öffnungsklausel Gebrauch machen und Änderungen vornehmen. Die übrigen Bundesländer möchten einen Sonderweg bestreiten und arbeiten noch an den entsprechenden Gesetzen – lediglich Baden-Württemberg hat bereits ein Gesetz verabschiedet.

 

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  • 08.04.2021
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BGH: Immobilienkäufer haben Anspruch auf „fiktive Mängelbeseitigungskosten“

Immobilienkäufer müssen auch in Zukunft nicht in Vorkasse treten, wenn sie Mängel an der gekauften Immobilie entdecken und diese beheben möchten. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Der Fall: Feuchtigkeitsschaden an erworbener Immobilie
Im aktuellen Fall war nach dem Kauf einer Immobilie Feuchtigkeit an der Schlafzimmerwand aufgetreten. Die Käufer forderten vom Verkäufer Schadenersatz in Höhe von 12.500 Euro. Das Landgericht Krefeld sprach ihnen 8.000 Euro zu. Diese bildeten statt fiktiver Mängelbeseitigung den Wertverlust der Wohnung ab. Der Verkäufer legte beim BGH Revision ein.

Kein Widerspruch mit Urteil des VII. Zivilsenats
Der fünfte Zivilsenat, der für das Kaufrecht zuständig ist, gab den Klägern im Prinzip Recht, doch ein Urteil aus dem siebten Zivilsenat (Werkvertragsrecht) hinderte ihn zunächst an der Rechtsprechung. Demnach untersagt ein Urteil aus dem Jahr 2018 die Erstattung fiktiver Mängelbeseitigungskosten. Dort befürchteten die Richter, dass Mängel überkompensiert werden könnten. Ein klassisches Beispiel sei, wenn der Fliesenleger die falschen Fliesen verlegt. In dem Fall hätten Bauherren die Kosten für einen Austausch verlangen können, ohne diesen jemals vorzunehmen.

Nach Rücksprache zwischen den zwei Senaten wurde klargestellt, dass diese Rechtsauffassung nur für das Werkvertragsrecht gelte. Somit bleibt im Kaufrecht alles beim Alten. Die Gefahr, dass Käufer sich an Mängeln „bereichern“ sei hier nicht gegeben und es könne nicht verlangt werden das Immobilienkäufer bei Mängeln in Vorkasse treten müssen. [BGH V ZR 33/19]

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  • 01.04.2021
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Studie: Die 10 häufigsten Mängel beim Mehrfamilienhausbau

Beim Mehrfamilienhausbau treten seit Jahren die immer gleichen Baumängel auf. Das zeigt eine aktuelle Untersuchung des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) und des Instituts für Bauforschung (IfB). Wohnungskäufer sollten genau hinschauen, denn häufig erwachsen aus kleinen Fehlern teure Folgeschäden.

Mängel in allen Bereichen des Bauprozesses
„Viele Mängel werden durch eine Bauausführung verursacht, die nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder vom Vertrag abweicht“, sagt BSB-Geschäftsführer Florian Becker. Hierbei haben Käufer Anspruch auf Mängelbeseitigung. Damit der Mangel frühzeitig erkannt wird und keine Folgeschäden verursacht, empfiehlt der BSB den Kaufvertrag oder Modernisierungs-Bauvertrag durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Auf den Kosten von zu spät erkannten Mängeln und deren Folgeschäden bleiben Käufer häufig sitzen.

Tipps zur Mängelbeseitigung und Schadensregulierung
Damit Wohnungskäufer die gängigsten Fehler frühzeitig erkennen, fasst die Studie die zehn häufigsten Mängel exemplarisch zusammen und gibt Tipps für die Beseitigung und die Schadensregulierung. Die Studie beruft sich dabei unter anderem auf Versicherungs-Haftschäden. Zu den häufigsten Mängeln gehören z. B. eine lückenhafte Baubeschreibung, Schallschutzprobleme oder Feuchteschäden am Bodenbelag.

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  • 25.03.2021
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Eigentümerversammlung auf dem Spielplatz

Zahlreiche WEG-Versammlungen wurden im letzten Jahr aufgrund der Kontaktbeschränkungen und Corona-Verordnungen verschoben. In Berlin verlegte ein Verwalter die Versammlung kurzerhand auf den Spielplatz der Wohnanlage, um das Ansteckungsrisiko für die Teilnehmenden zu minimieren – dagegen klagte eine Eigentümerin.

Versammlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit
WEG-Versammlungen haben unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattzufinden. Die Versammlung darf nicht durch Dritte gestört oder beeinflusst werden. Daher wählte der Verwalter den Spielplatz der Anlage als geeigneten Ort. Die Nutzung des Spielplatzes ist ausschließlich den Wohnungseigentümern vorbehalten. Die Klägerin befürchtete trotzdem, dass Fremde mithören konnten und zog vor Gericht um eine einstweilige Verfügung gegen die Durchführung die Veranstaltung zu erwirken.

Gericht bestätigt geeigneten Veranstaltungsort
Das Amtsgericht Berlin-Wedding war anderer Meinung und sah die Versammlung im Außenbereich der Anlage nicht als Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Das Gebot der Nichtöffentlichkeit sei durch die Zugangsbeschränkung ausreichend gewahrt. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Versammlung bei Fortbestehen der Kontaktbeschränkungen andernfalls nur mit deutlicher Verzögerung stattfinden könnte.

[Amtsgericht Berlin-Wedding, Az.: 9 C 214/20]

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  • 18.03.2021
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Niedersachsen: Landtag verabschiedet Wohnraumschutzgesetz

Mieter in Niedersachsen werden in Zukunft besser vor maroden Wohnungen geschützt. Im Gesetz sind Mindeststandards festgelegt, bei Verstößen drohen Vermietern hohe Bußgelder.

Gesetzliche Mindeststandards für Wohnungen
Das Gesetz sieht vor, dass jede Wohnung über einen Strom- und Wasseranschluss sowie eine Heizung und eine Sanitäreinrichtung verfügen muss – und zwar in funktionsfähigem Zustand. Darüber hinaus müssen ausreichend natürliches Licht und Belüftung vorhanden sein. Bei Nichteinhaltung können hohe Bußgelder verhängt werden oder die Kommune erklärt das Haus für unbewohnbar – in diesem Fall muss der Vermieter die Bewohner auf eigene Kosten anderweitig unterbringen.

Zudem schützt das neue Gesetz vor einer Überbelegung und soll verhindern, dass dem Jobcenter oder Sozialamt überhöhte Mieten in Rechnung gestellt werden. Gesetzlich geregelt wird jetzt auch der Umgang mit Werksvertragsarbeitern, sie werden besser vor einer „unangemessenen Einquartierung“ geschützt, so Niedersachsens Bauminister Olaf Lies.

Keine Zustände wie im Delmenhorster Wollepark
Im Delmenhorster Wollepark waren vor zwei Jahren unhaltbare Zustände bekannt geworden: In zwei Wohnblöcken ließen die Vermieter 80 Wohnungen verwahrlosen. Zuletzt wurde den 350 Mietern die Gas- und Wasserversorgung abgestellt, da die Vermieter die Beiträge nicht an die Stadtwerke weitergeleitet hatten. Da der Stadt die rechtliche Handhabe fehlte um die Mieter zu schützen, wurde das Wohnraumschutzgesetz in die Wege geleitet.

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  • 11.03.2021
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Wissenswert: die Homeoffice-Pauschale

Bisher war in der Steuererklärung lediglich das Arbeitszimmer absetzbar und dieses auch nur unter bestimmten Umständen. Im Zuge der Corona-Krise wurde die Homeoffice-Pauschale beschlossen – doch nicht alle Betroffenen profitieren.

Homeoffice-Pauschale auch ohne Arbeitszimmer
Die Vorgaben zum Absetzen eines Arbeitszimmers sind streng reguliert. So muss das Arbeitszimmer zum Beispiel ein separater Raum sein und mindestens zu 90 Prozent zu Arbeitszwecken genutzt werden. Da jedoch während der Corona-Krise viele Steuerpflichtige unter provisorischen Bedingungen von zuhause arbeiten, wurde die Homeoffice-Pauschale beschlossen. Für jeden Tag im Homeoffice können Steuerpflichtige fünf Euro absetzen. Voraussetzung ist, dass die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an diesem Tag ausschließlich in der eigenen Wohnung ausgeübt wurde. Sie ist auf 600 Euro bzw. 120 Tage gedeckelt.

Wer profitiert von der Pauschale?
Leider kommt die neue Hilfe bei vielen Betroffenen nicht an, da sie in die bereits bestehende Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro eingerechnet wird. Die Werbungskosten beinhalten fast alle Kosten, die Berufstätigen im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen. Demnach profitieren von der neuen Pauschale nur Berufstätige, die inklusive der Werbungskosten Ausgaben von über 1.000 Euro haben. Da die Fahrtkosten bei den meisten Steuerpflichtigen den Löwenanteil der Werbungskosten ausmachen, profitieren Pendler am ehesten. Steuerpflichtige sollten demnach individuell prüfen, ob die Pauschale für sie absetzbar ist.

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  • 04.03.2021
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Mietausfall: Vermieter sollten jetzt Grundsteuer-Erlass beantragen

Vermieter, die im Jahr 2020 unverschuldet Mietausfälle erlitten, können einen Teilerlass der Grundsteuer beantragen, informiert der Verband Haus und Grund Rheinland Westfalen. Anträge können noch bis zum 31. März 2021 gestellt werden – die Frist ist nicht verlängerbar.

25 bis 50 Prozent Grundsteuererlass
„Lagen die Mieteinnahmen mehr als 50 Prozent unter der normalen Jahreskaltmiete, erlässt die Kommune dem Vermieter 25 Prozent der Grundsteuer“, erklärt Konrad Adenauer, Präsident von Haus & Grund Rheinland Westfalen. „Sollte vergangenes Jahr gar keine Miete geflossen sein, stehen dem Eigentümer sogar 50 Prozent Nachlass zu“.

Mehr Mietenausfälle wegen Corona
Unverschuldet sind die Ausfälle, wenn sie wegen Leerstand, allgemeinem Mietpreisverfall und Nichtvermietbarkeit entstanden sind. Auch außergewöhnliche Ereignisse wie zum Beispiel Wasserschäden oder ein Wohnungsbrand berechtigen zur Antragsstellung. Vor allem für Betreiber von gewerblichen Räumen wie Ladenlokalen ist es gut möglich, dass aufgrund der Corona-Pandemie eine Zahlungsunfähigkeit des Mieters entstand – dann wäre ein Erlass möglich. „Wenn der Vermieter dem Mieter selbst die Miete gestundet oder erlassen hat, dürfte er allerdings keine Chance auf eine Erstattung der Grundsteuer haben. Dann hat der Vermieter den Mietausfall nämlich selbst zu verantworten“, sagt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. Der Verband rät jedoch, den Antrag trotzdem zu stellen, falls der Mieter zahlungsunfähig bleibt. Nach Ablauf des Stichtags 31. März kann der Erlass nicht mehr beantragt werden.

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  • 25.02.2021
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Bei Schließsystemen auf Sicherheit achten

Elektronische Schließsysteme sind sehr komfortabel, sofern sie zuverlässig funktionieren und manipulationssicher sind. Deshalb sollten vor der Anschaffung einige Dinge beachtet und genau überlegt werden, mahnt der Verband privater Bauherren (VPB).

Sicherheit liegt im Code
Der werkseitig eingestellte Code sollte unbedingt verändert werden, da dieser häufig zu leicht zu knacken ist. Auch sollten keine zu leichten Codes wie zum Beispiel Geburtstage der Familie gewählt werden. Für Smarthome-Funktionen kann das System mit dem WLAN verbunden werden, aber auch Bluetooth und andere Funkstandards sind je nach Hersteller möglich. Bei einer Verbindung über WLAN sollten Eigentümer unbedingt darauf achten, dass ein ausreichender Schutz gegen Manipulationen von außen gegeben ist.

Auch an Notfälle denken
Auch an den Notfall sollte gedacht werden: Was passiert bei einem längeren Stromausfall? Wird die Haustüre dann von einem Akku gesichert und wenn ja, wie lange hält dieser? Viele Schließsysteme bieten zudem eine Not- und Gefahrenfunktion, die dafür sorgt, dass das Schloss jederzeit mit einem Notschlüssel von außen und innen (z. B. bei einem Hausbrand) geöffnet werden kann.

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